Mit § 9 (Sport) der neuen CoronaSchutzVO NRW gültig ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020 ist vorläufig bis zum 10. Januar 2021 kein Freizeit- und Amateursport zugelassen.
Mit § 9 (Sport) der neuen CoronaSchutzVO NRW gültig ab Mittwoch, dem 16. Dezember 2020 ist vorläufig bis zum 10. Januar 2021 kein Freizeit- und Amateursport zugelassen.
"(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig."