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Regeln des Neusser Rudervereins e.V. für den Ruder- und Sportbetrieb unter der Corona SchVO; Stand 06.03.2022

Auf Basis der aktuellen Fassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverord-nung des Landes NRW ist der Ruder- und Sportbetrieb im Neusser Ruderverein e.V. gemäß Beschluss des Vorstands des NRV vom 06.03.2022 unter den nachfolgend festgelegten Randbedingungen möglich:

I)          Generelle Regelungen für alle Bootshäuser und Sportstätten des NRV:

  1. Ruderordnung des NRV: Die Ruderordnung des NRV gilt weiterhin, doch für den „eingeschränkten Ruderbetrieb“ sind bis auf weiteres ergänzende Regelungen zu beachten.
  2. Beim Ruder- und Sportbetrieb ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der jeweils gültigen Fassung unbedingt zu beachten. Wesentliche Teile, die unseren Ruder- und Sportbetrieb betreffen, sind nachstehend zitiert.
  3. Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Corona SchVO NRW ist zu beachten
  4. Die Vereinsanlagen, andere vom Verein genutzte Sportstätten und Boote sowie die Umkleiden und Duschen dürfen nur von Personen genutzt werden,
  • die sich erkennbar nicht krank fühlen,
  • die nicht krank sind
  • die gegenüber dem Verein den Nachweis über die vollständige Impfung oder die Genesung erbracht haben. Dies kann geschehen durch die Übermittlung des Nachweises an die Mitgliederverwaltung (mitgliederverwaltung@neusserrv.de) oder das Vorzeigen des gültigen Impf- oder Genesenennachweis bei dem Schriftführer (Dr. Paul Mausberg) oder den für den Sportbetrieb zuständigen Übungsleiter:innen, Trainer:innen bzw. Ruderwart:innen.
  • die für die Sportausübung im Freien gegenüber den Übungsleiter:innen, Trainer:innen, Ruderwart:innen oder Obleuten einen nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests vorlegen.

Es sind ebenfalls folgende Personen zugelassen, die anstelle eines gültigen Impf- oder Genesungsnachweises

  • als Jugendliche ab 18 Jahren als Testnachweis jeweils eine Bescheinigung ihrer Schule vorgelegt haben, sofern sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können;
  • als Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und damit von den vorstehenden Regelungen ausgenommen sind.

 

Bei festen Trainingsgruppen außerhalb des Ruderbetriebs haben die Trainer:innen/Übungsleiter:innen vor Sportbeginn die von den Teilnehmer:innen jeweilig zu erbringenden Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Personen ohne jeweiligen entsprechenden Nachweis sind nicht ruder- und sportberechtigt, diese ( Mitglieder und regelmäßige Gäste ) werden zudem im efa gesperrt.

Nach Entfall der einschlägigen „Regelung“ in der jeweils aktuellen CoronaSchVO NW sind die gemäß den vorstehenden Regelungen verarbeiteten Daten unverzüglich nach der DSGVO/dem BDSchG zu löschen.

Auf dem Vereinsgelände ist, solange man sich in Innenräumen bewegt, eine Maske zu tragen, mit Ausnahme während der Sportausübung im Kraft- & Ergoraum. Im Clubraum gelten die Vorschriften für die Gastronomie.

Zudem sollen die Abstandsregeln eingehalten werden.

  1. Alle Fahrten müssen, wie immer, mit Namen in das Fahrtenbuch (efa) eingetragen werden. Das Fahrtenbuch (efa) darf nur bedient werden, wenn zuvor die Hände gründlich mit Seife gewaschen sind oder ein geeignetes Desinfektionsmittel verwendet wurde.
  2. Vor und nach dem Rudern/Training werden neben der Reinigung nach Ruderordnung die Griffe der Skulls und Riemen/die Sportgeräte mit Seifenlauge oder Desinfektionsmittel gereinigt. Dafür stehen Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, Schwämme, Putzlappen und Einwegpapier zur Verfügung.
  3. Eine Bootsübernahme am Steg ist nur zulässig, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden.
  4. Die Einhaltung der Regeln wird von den Ruderwart:innen, den Trainer:innen und dem Vorstand regelmäßig stichprobenartig und anhand des elektronischen Fahrtenbuchs und vor Ort kontrolliert.

II)         Ergometer-, Kraft- und Clubraum, Sporthallen

Die Nutzer von Ergometer- und Kraftraum müssen einen Schutz nach I, 5 nachgewiesen haben. Die Nutzung ist mit den Trainer:innen vor der Nutzung abzustimmen.

Während des Ergometertrainings sind möglichst viele Fenster zu öffnen. Ein Mindestabstand von 3 Metern zwischen den einzelnen Ergometern ist einzuhalten.

Die Trainer:innen stellen die Corona-konforme Nutzung des Ergometer- und Kraftraums sicher.

Gesellschaftliche Veranstaltungen im Clubraum sind unter der 3G-Regel abzuhalten.  

Der Verein ist dafür verantwortlich, dass diese Regeln eingehalten werden. Für den Fall, dass aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung dieser Regeln durch Einzelne ein Bußgeld gegen den Verein verhängt wird, behält sich der Verein Rückgriffsansprüche und Vereinsstrafen ausdrücklich vor.

Bitte verhaltet Euch umsichtig und kameradschaftlich!

Neuss, 06.03.2022

Der Vorstand

Dr. Joachim Goetz                    Dr. Hiltrud Döhmen      
Dr. Paul Mausberg                    Dr. Joachim Sinzig                    Nicole Bongartz

 

Anlage:

„Hygiene- und Infektionsschutzregeln“zur CoronaSchVO NRW

(Stand 13.01.2022)

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zusammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Lebensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für An-gebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, verpflichtet beachtet werden müssen.

Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektions-schutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.

I.Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz

Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen; dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen:

1.Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!

Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchgeführt werden.

2.Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!

Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko und kann für nicht immunisierte Personen beim Kontakt mit infizierten Personen zu einer Quarantänepflicht führen. Die Abstandsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden.

Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnungandere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und getestete Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahlbezieht.

3.Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!

Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Personen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Ausbreitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Vermeidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt wer-den, solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten.

4. Maskentragen bei Nichteinhaltung von Mindestabständen!

Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta und der Omikron-Variante möglich.

5. Empfehlung: FFP-2 Masken im Handel und im Öffentlichen Personenverkehr

Die neue Virus-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher ist es wichtig, in geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95) ohne Ausatemventil zu tragen. Sie sind besonders wirksam dabei, Ansteckungen zu verhindern. Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird daher die Verwendung von FFP2-Masken oder vergleichbaren Masken dringend empfohlen.

II. Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen

1. Verbindliche Regeln

Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen:

Sicherzustellen sind

a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,

b) die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,

c) die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,

d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht möglich ist, soll möglichst heißes Wasser mit einer Temperatur von mindestens 45 Grad Celsius mit Spülmittel verwendet werden; bei der Verwendung von kälterem Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten; die Tenside beziehungsweise Spülmittel müssen geeignet sein, die Virusoberfläche zu beschädigen und das Virus zu inaktivieren,

e) das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und

f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.

Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Buchstabe a gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.

Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße sicherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen aus-geübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.

2.Empfehlungen

Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Tischen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzubringen.

III. Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests

1. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Es muss sich um zugelassene Selbsttests*1 handeln und eine Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand eines Ausweisdokumentes erfolgen*2 .

2. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert von anderen Beschäftigten und Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Außenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas oder vergleichbare bauliche Anlagen.

3. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen.

4. Mindestinhalte der Unterweisung sind: Die unterwiesene Person muss

a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können,

b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer Testergebnisse kennen, Stand 13.01.2022

c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie

d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen.

5. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem Anbieter vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses Angebot und höchstens für die Dauer von 24 Stunden gültig.

6. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig! Der beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teilnahme an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein gegenseitiges Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig.

* 1 https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html

* 2 Ausweisdokumente können sein: ein Personalausweis, ein Aufenthaltstitel oder ein anderes amtliches Ausweisdokument, welches neben einem Lichtbild den Namen, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift beinhaltet.

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