Login Neuigkeiten navigate_next Termine navigate_next Rudern lernen navigate_next Wettkampfrudern navigate_next Freizeitrudern/ Rudertouren navigate_next Fortbildung navigate_next Geschichte navigate_next Unser Ruderrevier navigate_next Bootshäuser navigate_next Restaurant navigate_next Sponsoren navigate_next Mitgliedschaft navigate_next Veranstaltungen navigate_next Jugend navigate_next Neuigkeiten navigate_next Termine navigate_next Jugendraum navigate_next Instagram navigate_next Externes navigate_next Gremien navigate_next Kontakt navigate_next Impressum navigate_next Datenschutz navigate_next Neusser Ruderverein e.V. Aktuelles keyboard_arrow_down Neuigkeiten Termine Rudern keyboard_arrow_down Rudern lernen Wettkampfrudern Freizeitrudern/ Rudertouren Fortbildung Verein keyboard_arrow_down Geschichte Unser Ruderrevier Bootshäuser Restaurant Sponsoren Mitgliedschaft Veranstaltungen Jugend keyboard_arrow_down Jugend Neuigkeiten Termine Jugendraum Instagram Externes Kontakt keyboard_arrow_down Gremien Kontakt Impressum Datenschutz Login

Der Neusser Ruderverein hat den Ruderbetrieb wieder aufgenommen

Nach dem Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz vom 06.05.2020 und der daraus folgenden Änderung der Coronaschutz-Verordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW in der ab dem 11.05.2020 geltenden Fassung sowie unter Beachtung der „Leitplanken“ des Deutschen Olympischen Sportbunds vom 30.04.2020 (10 Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens) und der Übergangsregeln des Deutschen Ruderverbands vom 17.04.2020 ist ab dem 11.05.2020 ein eingeschränkter Ruderbetrieb im Neusser Ruderverein (NRV) wieder möglich.

Regeln des Neusser Rudervereins 1914 e.V. für den Ruderbetrieb unter der Corona SchVO; Stand 09.05.2020

Nach dem Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz vom 06.05.2020 und der daraus folgenden Änderung der Coronaschutz-Verordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW in der ab dem 11.05.2020 geltenden Fassung sowie unter Beachtung der „Leitplanken“ des Deutschen Olympischen Sportbunds vom 30.04.2020 (10 Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens) und der Übergangsregeln des Deutschen Ruderverbands vom 17.04.2020 ist ab dem 11.05.2020 ein eingeschränkter Ruderbetrieb im Neusser Ruderverein (NRV) wieder möglich.

I)       Generelle Regelungen für alle Bootshäuser des NRV:

1.

I)       Generelle Regelungen für alle Bootshäuser des NRV:

Ruderordnung des NRV: Die Ruderordnung des NRV gilt weiterhin, doch für den „eingeschränkten Ruderbetrieb“ sind bis auf weiteres ergänzende Regelungen zu beachten.

Beim Ruderbetrieb ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der jeweils gültigen Fassung unbedingt zu beachten. Wesentliche Teile, die unseren Sportbetrieb betreffen, sind nachstehend zitiert.

Die Umkleide- und Duschräume dürfen nicht benutzt werden. Gleiches gilt für die Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsräume in den Bootshäusern. Das Umkleiden in Bootshallen ist nicht erlaubt.

Vor und nach dem Rudern sind die Hände zu waschen, bzw. zu desinfizieren.

Der ausschließliche Zugang zu den Bootshallen und zu Toiletten hat nacheinander zu erfolgen. In den Sanitärräumlichkeiten darf sich nicht mehr als eine Person aufhalten. Mit Rücksicht auf andere sind Aufenthalte in den Sanitärbereichen so kurz wie möglich zu halten.

Die Vereinsanlagen und Boote nach dieser Regelung dürfen nur von Personen genutzt werden, die sich erkennbar nicht krank fühlen oder gar sind. Auf dem Vereinsgelände, den Transportwegen und den Steganlagen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-/Nase-Schutzes sofern mehrere Personen anwesend sind. Vorsorglich ist der Mund-/Nase-Schutzes auch während der gesamten Ausfahrt mitzuführen und sofern erforderlich gemäß der bekannten Regeln anzuwenden (nicht beim Rudern selbst).

In einem Boot dürfen nur folgende Personen miteinander rudern:

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, auch wenn sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben,

2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Zu anderen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Alle Fahrten müssen, wie immer, mit Namen in das Fahrtenbuch (efa) eingetragen werden. Das Fahrtenbuch (efa) darf nur bedient werden, wenn zuvor die Hände gründlich mit Seife gewaschen sind oder ein geeignetes Desinfektionsmittel verwendet wurde.

Vor und nach dem Rudern werden neben der Reinigung nach Ruderordnung die Griffe der Skulls und Riemen mit Seifenlauge gereinigt. Dafür stehen in der Bootshalle Eimer, Reinigungsmittel, Schwämme, Putzlappen und Einwegpapier zur Verfügung.

Eine Bootsübernahme am Steg ist nur zulässig, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden.

An den Bootshäusern, auf den Bootsplätzen und den Steganlagen sind größere Menschenansammlungen zu vermeiden. Die Hallen dürfen nur einzeln oder von Personen gemäß Ziffer 7. betreten werden.

Ausfahrten mit Einer- und Zweierbooten sind mit Rücksichtnahme auf andere Personen jeweils auf einen Zeitraum von zwei Stunden (einschließlich Vorbereitung-, Reinigungs- und Transportzeiten) beschränkt.

Eigner von Privatbooten werden im Hinblick auf die nur beschränkte Anzahl von Kleinbooten gebeten, ihre Boote nach Absprache auch anderen Personen zur Verfügung zu stellen.

Die Nutzung der Boote auf dem Rhein richtet sich im Übrigen weiter nach der Ruder- und Bootsordnung (Steuererlaubnis B für Einer). Sondererlaubnisse sind in geeigneten Fällen ggf. über die Ruderwarte oder die Trainer zu erteilen.

Die Einhaltung der Regeln wird von den Ruderwarten, den Trainern und dem Vorstand regelmäßig stichprobenartig und anhand des elektronischen Fahrtenbuchs und vor Ort kontrolliert.

Der Obmann (nach Ruderordnung) eines jeden Bootes ist für die Einhaltung der Ruderordnung und der für den „eingeschränkten Ruderbetrieb“ festgelegten Regeln verantwortlich.

Der Verein ist dafür verantwortlich, dass diese Regeln eingehalten werden. Für den Fall, dass aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung dieser Regeln durch Einzelne ein Bußgeld gegen den Verein verhängt wird, behält sich der Verein Rückgriffsansprüche und Vereinsstrafen ausdrücklich vor.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

In der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung (Auszüge)

 

§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebens-partner,

2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt.

Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9, ...

 

§ 2 Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten

 

§ 9 Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampf-betrieb.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

©2024 Neusser Ruderverein e.V.